Abtretung bei
Rechtsschutzversicherungen
Als Abtretung wird
der Übergang einer Forderung durch eine vertragliche
Vereinbarung zwischen dem alten und dem neuen Gläubiger bezeichnet.
Einer Kenntnis oder der Einwilligung des Schuldners bedarf es dabei grundsätzlich
nicht.
Die Abtretung des
Anspruchs des Versicherungsnehmers aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag
auf Übernahme des Rechts zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
durch den Versicherungsnehmer an einen Dritten ohne Zustimmung des Rechtsschutzversicherers
ist jedoch gemäß § 399 BGB unwirksam. Nach dieser
Vorschrift sind Abtretungen wenn sich zwangsläufig durch die Abtretung
der Inhalt der Leistung verändern würde unwirksam. Dies wäre
bei der Abtretung der Rechtsschutzversicherungsleistung der Fall.
Ausnahmen von dieser Grundregel :
Gemäß § 354a HGB bei Rechtschutzversicherung verträgen
die auch für den Versicherungsnehmer ein Handelsgeschäft sind.
Das sind im Zweifel alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb
seines Handelsgewerbes gehören. In diesen Fällen sind die Leistungen
des Rechtsschutzversicherungsvertrages abtretbar.
In anderen besteht
die Möglichkeit die Ansprüche des Versicherungsnehmers
auf die Rechtsschutzleistungen gemäß § 17 ARB 94/2000
mit dem schriftlichem Einverständnis des Rechtsschutzversicherers
abgetreten werden.
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