Anfechtung der
Rechtsschutzversicherung
Der Rechtsschutzversicherer
ist berechtigt den Versicherungsvertrag gemäß § 22 VVG anzufechten, wenn ihn der Versicherungsnehmer über
Gefahrumstände arglistig getäuscht hat. Die Anfechtung ist
juristisch die Beseitigung der rechtlichen Wirkungen einer Willenserklärung.
Mit ihr können bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen Verträge
rückwirkend gelöst werden.
Das Erfordernis der
Arglist ist erfüllt wenn der Versicherungsnehmer
eine Täuschung vorsätzlich begangen hat.
Beispiel: Der Versicherungsnehmer
hat im Antrag falsche Angaben zu den Vorschäden oder der Vorversicherung
gemacht.
Auch der Versicherungsnehmer
kann den Vertrag anfechten wenn er durch den Rechtsschutzversicherer
oder dessen Vertreter arglistig getäuscht
und somit zum Abschluss des Vertrages veranlasst wurde.
Rechtsfolge einer
wirksamen Anfechtung ist dass der Rechtsschutzversicherungsvertrag
rückwirkend nichtig wird.
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