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Anpassungsklausel in der RechtsschutzversicherungAllgemeinesWährend der Laufzeit eines Rechtsschutzversicherungsvertrages können sich einerseits die dem Vertrag zu Grunde liegenden Gesetze die Rechtsprechung oder ähnliches ändern und andererseits kann eine Beitragsanpassung notwendig werden. Die einseitige Änderung der einem Vertrag zu Grunde liegenden Bedingungen ist grundsätzlich nicht möglich. Dem deutschen Recht liegt der Grundsatz "Verträge sind einzuhalten " zu Grunde. Dennoch enthielt der ehemalige § 10 ARB 94 eine Bedingungsanpassungsklausel , nach der die dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen unter bestimmten Voraussetzungen einseitig durch den Rechtsschutzversicherer nachträglich wieder geändert werden konnten.
Vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärte BedingungsanpassungsklauselDie ursprüngliche Bedingungsanpassungsklausel räumte nach § 10 Teil A Abs. 1 ARB 94/2000 dem Rechtsschutzversicherer die Möglichkeit ein die Bedingungen während der Vertragslaufzeit anzupassen, wenn sich Gesetze änderten auf denen die Bestimmungen des Vertrages beruhen, sich die höchstrichterliche Rechtsprechung änderte, sich die Verwaltungspraxis des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen (BAV) oder des Kartellamtes änderte, Bedingungen unwirksam wurden oder kartell- oder aufsichtbehördliche Beanstandungen einzelner Bedingungen abgewendet wurden und dadurch die Bedingungen einseitig abgeändert worden mußten. Dabei sollten nach § 10 Teil A Abs. 1 Satz 2 ARB 94/2000 die neuen Bedingungen den Ersetzten rechtlich und wirtschaftlich entsprechen, wobei § 10 Teil A Abs. 1 Satz 3 zum Schutz des Versicherungsnehmers regelte, dass keine unzumutbare Benachteiligung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht erfolgen darf. Schließlich ordnete § 10 Teil A Abs. 3 ARB 94/2000 ein Änderungsrecht zur Beseitigung von Auslegungszweifeln an. Der Rechtsschutzversicherer konnte also bei Bedingungen die sich nach gerichtlicher Überprüfung als auslegbar in verschiedener Interessenrichtung erwiesen haben den Wortlaut der Bedingung neu formulieren. Nach § 10 Teil A Abs. 2 ARB mußten die geänderten Bedingungen dem Versicherungsnehmer schriftlich mitgeteilt werden. Die Änderung galt dann als vom Versicherungsnehmer genehmigt wenn dieser nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich widersprach. Entscheidung des BundesgerichtshofDie obige Bedingungsanpassungsklausel wurde vom Bundesgerichtshof im März 1999 wegen Verstoßes gegen § 9 AGBGB, wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers für unwirksam erklärt. Hauptgrund war, dass durch die Klausel die Versicherungsbedingungen von der Versicherung auch nach Vertragsschluss einseitig zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden konnten. Der Bundesgerichtshof hat aber gleichzeitig festgestellt dass eine Bedingungsanpassungsklausel grundsätzlich zulässig ist. Anforderungen des Bundesgerichtshof an eine wirksame BedingungsanpassungsklauselDer Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen einer wirksamen Bedingungsanpassungsklausel folgendermaßen dargelegt: Eine nachträgliche Anpassung der Versicherungsbedingungen ist nur gerechtfertigt wenn das bei Vertragsschluss vorliegende Verhältnis gestört ist oder eine nachträglich entstandene Vertragslücke vorliegt. Die Anpassung darf die Nachteile nicht überschreiten die der Versicherungsnehmer durch den ursprünglichen Vertragsschluss eingegangen ist. Sollten weitere Vertragsanpassungen notwendig sein, so sind diese durch den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu lösen. Die Vertragsklauseln die mit Hilfe der Bedingungsanpassungsklausel geändert werden könnten, sind konkret darzulegen . Die Tatsache "einzelne Bedingungen ergänzen oder ersetzen zu dürfen" benachteiligt den Versicherungsnehmer. Eine wirksame Anpassungsklausel müsste dem Versicherungsnehmer eine Widerspruchsfrist eingeräumen, die länger als einen Monat andauert. Unzulässig ist das Änderungsrecht des Versicheres bei Auslegungszweifeln. Die Gründe die zur Anwendung der Bedingungsanpassungsklausel führten, sind vom Bundesgerichtshof weitgehendst unbeanstandet gelassen worden. Nur die Berechtigung des Rechtsschutzversicherers Vertragsklauseln zur Abwendung einer kartell- oder aufsichtsbehördlichen Beanstandung für bestehende Verträge ändern zu dürfen ist nach Auffassung des Bundesgerichtshof unzulässig . Jetziger StandJetzt ist in dem vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) genehmigten und vom Verband der Sachversicherer seinen Mitgliedsunternehmen empfohlenen Bedingungswerk (ARB 94 und ARB 2000) keine Bedingungs- und Beitragsangleichungsklausel mehr enthalten. Dennoch werden sie gemäß der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Voraussetzungen individuell von den meisten Versicherungsgesellschaften vereinbart. |
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