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ArbeitsrechtsschutzSofern der Arbeitsrechtsschutz mit in den Versicherungsvertrag aufgenommen wurde, umfasst der Versicherungsschutz die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Arbeitsverhältnissen und öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich der dienst- und versorgungsrechtlichen Ansprüche. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus dem kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht . Das ist im Gegensatz zum Individualarbeitsrecht das Recht zum Abschluss von Gesamtvereinbarungen, die eine Vielzahl von Arbeitnehmern betreffen, wie z. B. das Tarifvertragsrecht. Durch den Ausdruck -Arbeitsverhältnis- werden nicht nur Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag sondern auch Ansprüche aus faktischen Arbeitsverhältnissen erfasst. Dabei handelt es sich um ein durchgeführtes Arbeitsverhältnis, dem ein fehlerhafter Arbeitsvertrag zu Grunde liegt. Faktische Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich für die Vergangenheit als wirksam anzusehen. Arbeitsverhältnisse sind von Selbstständigen zu differenzieren. Ein Rechtsschutzversicherungsanspruch aus einem Arbeitsverhältnis liegt daher nicht vor bei Gesetzlichen Vertretern, und juristischer Personen, sowie arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen oder einer Klage auf Einstellung. Bei gesetzlichen Vertretern juristischer Personen ist zwischen der Bestellung und dem Anstellungsverhältnis zu unterscheiden. Für Streitigkeiten aus beiden Rechtsverhältnissen besteht kein Rechtsschutz, da kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung von Interessen aus dem Recht von Handelsgesellschaften besteht. Versicherbar ist lediglich die geschäftliche Tätigkeit des Geschäftsführers im Rahmen einer Firmenrechtsschutz . Ein Anspruch ist gegeben bei Ansprüchen gegen den Insolvenzverwalter, Ansprüchen aus einem Arbeitgeberdarlehen, Ansprüchen aus einem Wehr- oder Zivildienstverhältnis. Gleiches gilt für Eingruppierungs- oder Beihilfestreitigkeiten des öffentlichen Dienstes, geringfügig Beschäftigten und Heimarbeitsverhältnissen oder ähnlichem. Ausschlaggebend ist, dass der geltend gemachte Anspruch seine Grundlage in einem Arbeitsverhältnis hat . Gutes Zeichen dafür ist, ob der Anspruch in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts fällt. Versichert ist die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der Interessen. |
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