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Ausschluss des Baurisikos im WUG-RechtsschutzGemäß § 4 Abs. 1k ARB 75 ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn die Interessenwahrnehmung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Veränderungen eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen oder von diesem zu erwerbenden Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils steht. Die Klausel führte wegen des unbestimmten Anwendungsbereichs zu einer Vielzahl unterschiedlicher Urteile. Nunmehr ist durch das am 19.02.2003 ergangene Urteil des Bundesgerichtshof eine klare Basis geschaffen worden. Danach bezieht sich der Risikoausschluss nur auf die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen die der Bauherr an der Planung und Errichtung eines mangelfreien Gebäudes hat. In den ARB 94 ist der Risikoausschluss nach einer inhaltlichen Überarbeitung geregelt: Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks. Gleiches gilt bei der Planung, der Errichtung oder der baulichen Veränderung eines Gebäudes oder Gebäudeteils oder der Finanzierung derartiger Vorhaben. In den ARB 2000 wurde der Baurisikoausschluss der ARB 94 identisch übernommen. Rechtsstreitigkeiten aus dem Erwerb eines Baugrundstücks werden von dem Risikoausschluss nicht erfasst und sind von dem Rechtsschutzversicherer zu übernehmen. Der Bundesgerichtshof hatte schon zuvor in einem ähnlichen Fall den Rechtsschutzversicherer zur Leistung verurteilt. Nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart fällt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einer Auseinandersetzung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer einer Eigentumswohnung, in der die Parteien über die ausreichende Aufklärung des Käufers über eine bauordnungsrechtliche Nutzungseinschränkung in einem Gewerbebetrieb informiert worden sind, nicht unter den Risikoausschluss der ARB 75. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof erfasst der Baurisikoausschluss der ARB 75 grundsätzlich nicht Rechtsstreitigkeiten über die Baufinanzierung. Es werden alle Finanzierungsmöglichkeiten erfasst. Rechtsstreitigkeiten des Versicherungsnehmers aus der Baufinanzierung sind von der Rechtsschutzversicherung zu tragen. Rechtsstreitigkeiten über die Beratung von steuerlichen Vorteilen müssen nach der Rechtsprechung von der Rechtsschutzversicherung finanziert werden. Da sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof der Ausschluss nur auf die Interessenwahrnehmung an der Planung und Errichtung eines mangelfreien Gebäudes bezieht, unterliegen auch Schadenersatzansprüche die nicht im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung des Gebäudes stehen der Rechtsschutzdeckung. Nach einem Urteil des OLG Stuttgart ist die Baurisikoausschlussklausel der ARB 94 nicht anwendbar auf die Geltendmachung von Abwehransprüchen des Versicherungsnehmers gegen das Bauvorhaben Dritter. Im gerichtlichen Rechtsstreit ist das Vorliegen des Baurisikoausschlusses von der Rechtsschutzversicherung zu beweisen. |
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