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Beginn des Versicherungsschutzes beim Rechtsschutz
Formeller Versicherungsbeginn ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen dem Rechtsschutzversicherer und dem Versicherungsnehmer . Technischer Versicherungsbeginn ist der Zeitpunkt in dem der Versicherungsnehmer die Versicherungsprämie zu zahlen hat. Entscheidend für den Versicherungsnehmer ist jedoch der materielle Versicherungsbeginn, denn erst mit diesem beginnt der Versicherungsschutz. Dabei besteht zu Gunsten der Versicherungsnehmer von Rechtsschutzversicherung in den ARB eine zu der Regelung des Versicherungsvertragsgesetzes günstigere Rechtslage, wie folgt. Der materielle Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung der ersten Versicherungsprämie. Damit fallen Versicherungsfälle die nach dem Vertragsabschluss über die Rechtsschutzversicherung aber vor der Zahlung der Erstprämie eintreten nicht unter den Versicherungsschutz. Dies ist für den Versicherungsnehmer häufig eine ungerechte Ausgangsposition, da ihm die Prämienrechnung erst einige Zeit nach dem Vertragsschluss geschickt wird und er den Versicherungsbeginn nicht herbeizuführen kann. Die allgemeine Vorschrift des Versicherungsvertragsgesetzes wird daher zu Gunsten der Rechtsschutzversicherungsnehmer geändert. Danach beginnt der Versicherungsschutz rückwirkend zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt ,sofern der Versicherungsnehmer die Erstprämie spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Eingang der Zahlungsinformation bezahlt. Eine vorläufige Deckung des Versicherungsschutzes ist in den ARB 94 und den ARB 2000 nicht mehr vorgesehen, kann aber vereinbart werden. Im Hinblick auf die übliche Bezahlung mit einer Überweisung ist die Versicherungsprämie bezahlt , wenn der Versicherungsnehmer alles zur Überweisung Erforderliche getan hat, nicht erst mit dem Eingang der Prämie bei dem Rechtsschutzversicherer. |
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