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Beratungsrechtsschutz
Normalerweise ist die Übernahme der Kosten zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers für den Bereich des Familien- und Erbrechts ausgeschlossen . Eine Ausnahme besteht für eine einmalige Beratung bei Eintritt eines Ereignisses aus dem Bereich des Familien- und Erbrechts, wobei der Versicherungsnehmer bei Eintritt eines anderen, den Rechtsschutz begründenden Ereignisses einen weiteren Anspruch auf eine rechtsanwaltliche Beratung hat. Beratungsrechtsschutz im Familien- und Erbrecht wird gewährt. Entscheidend ist, ob ein Ereignis eingetreten ist, durch welches sich die Rechtslage des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Person ändert . Änderung der Rechtslage sind beispielsweise der Eintritt eines Erbfalles, die Geburt eines Kindes, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen oder Scheidungen sowie Trennung von Ehepartnern. Das gilt wenn die folgenden Vorraussetzungen gegeben sind,: Der Versicherungsschutz besteht nur für einen Rat oder eine Auskunft, ein in Deutschland niedergelassener Rechtsanwalt oder Notar wird beauftragt, es handelt sich um eine Beratung im Familien- oder Erbrecht, die Beratung weist keinen Zusammenhang zu einer gebührenpflichtigen Tätigkeit eines Rechtsanwalts aufweisen. Ausserdem muss das Ereignis bereits eingetreten sein. Für Vorsorgeberatung besteht kein Versicherungsschutz . Dies ist beispielsweise wichtig wenn sich der Versicherungsnehmer wegen der Änderung eines Testamentes oder wegen möglicher Unterhaltsansprüche beraten lässt. Eine andere gebührenpflichtige Tätigkeit des Rechtsanwalts liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Beratungsgebühr mit einer anderen Gebühr zu verrechnen hätte. Die Beratungsgebühr fällt an wenn der Mandant nur eine Beratung durch den Rechtsanwalt in Anspruch nimmt. Wird der Rechtsanwalt darüberhinaus für den Mandanten tätig, so kann der Rechtsanwalt die vorherige Beratungstätigkeit nicht gesondert abrechnen . Sie geht in der für die Gesamttätigkeit zu zahlenden Gebühr auf, auch wenn der Mandant ursprünglich nur eine Beratung beabsichtigt hatte und man sich dann auf eine weitergehende Tätigkeit verständigte. Voraussetzung für den Beratungsrechtschutz ist daher, dass es bei einer reinen Beratungstätigkeit des Rechtsanwalts geblieben ist. Der Beratungsrechtsschutz im Fall der Trennung der Eheleute darf sich nur auf die Ansprüche der Trennungszeit und nicht auf eine spätere Scheidung beziehen. Dies kann erst dann gewährt werden wenn die Voraussetzungen einer Scheidung vorliegen. Der Rechtsschutz besteht nicht für die Beratung über die Erstellung eines Testaments da es hier an einem die Beratung begründenden Ereignis fehlt. |
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