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Bußgeldverfahren
Das Bußgeldverfahren ist im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geregelt. Während bei geringen Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen von den Verwaltungsbehörden oder der Polizei ein Verwarnungsgeld verhängt wird, werden schwerwiegendere Verstöße mit einem Bußgeld geahndet. Ist der Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid zulässig und der Bescheid soll nach Ansicht der zuständigen Behörde aufrechterhalten werden, kommt es möglicherweise zu einem gerichtlichen Verfahren. Kosten die auf Grund eines gerichtlichen Verfahrens wegen der Begehung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr entstehen, können durch eine entsprechende Verkehrs-Rechtsschutz-versicherung versichert werden. Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr werden nach Maßgabe des Bußgeldkataloges geahndet. Die Verordnung über Regelsätze für Geldbußen und über die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr wird vom Bundesminister für Verkehr erlassen. Am 01.05.2000 ist eine neue Bußgeldkatalogverordnung in Kraft getreten. Wie Verstöße gegen die §§ 24 ,24a StVG geahndet werden ist in der Bußgeldverordnung und den entsprechenden Tabellen zur Verordnung ausgewiesen. Neu eingeführt wurde zum Beispiel § 23 (1a) StVO . Seitdem ist dem Fahrer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er dafür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnehmen oder halten muss. Nur wenn der Wagen steht und der Motor ausgeschaltet ist darf telefoniert werden. Das neue Verbot gilt auch für Fahrradfahrer. Erlaubt bleibt weiterhin das Telefonieren während der Fahrt mittels einer Freisprechanlage bei welcher der Fahrer das Telefon nicht in die Hand zu nehmen braucht. |
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