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Deckungsklage gegen Rechtsschutzversicherung
Lehnt die Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme ab, kann der Versicherungsnehmer entweder ein Schiedsgutachten beantragen oder direkt eine Deckungsklage erheben. Die Deckungsklage kann als Feststellungsklage oder als Leistungsklage erhoben werden. Die Feststellungsklage wird erhoben um gerichtlich feststellen zu lassen, dass der Rechtsschutzversicherer verpflichtet ist die Kosten des Rechtsschutzversicherungsfalles zu übernehmen. Diese Klageart kommt in Betracht wenn der Versicherungsnehmer die Kosten noch nicht gezahlt hat oder noch keine angefallen sind. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof ist die Feststellungsklage solange die richtige Klageart wie der Versicherungsnehmer noch nicht wegen der Kosten in Anspruch genommen worden ist. Mit einer Leistungsklage kann der Rechtsschutzversicherer nur verpflichtet werden bestimmte Kosten zu übernehmen, die von dem Versicherungsnehmer bereits bezahlt sind. Als Vorraussetzung der Deckungsklage gilt dass der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Übernahme der Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht hat, der Rechtsschutzversicherer muss die Kostenübernahme schriftlich abgelehnt haben, wobei in der Ablehnung auf die mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolgen hingewiesen wurde. Die Klageerhebung unterliegt der Frist des § 19 ARB 2000/94 ,wonach die Klage innerhalb von sechs Monaten zu erheben ist. Die Frist beginnt mit der Mitteilung der Ablehnung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer oder der Mitteilung der Entscheidung des Schiedsgutachters an den Versicherungsnehmer und erfordert zusätzlich die Angabe der mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolgen. Die Erklärung muss klar und verständlich zum Ausdruck bringen dass allein der Zeitablauf den Versicherer zur endgültigen Leistungsverweigerung berechtigt. Die Frist ist nur gewahrt wenn die Klagezustellung vor dem Fristablauf erfolgt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach § 270 Abs. 3 ZPO. Danach ist auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung abzustellen wenn die Klagezustellung -demnächst- erfolgt. Voraussetzung ist hierbei dass der Versicherungsnehmer alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Der Versicherungsnehmer muss sich Zustellungsverzögerungen welche auf die Einschaltung eines Rechtsschutzversicherers zurückzuführen sind anrechnen lassen. Die Zustellung ist nicht mehr -demnächst- wenn zwischen der gerichtlichen Aufforderung zur Zahlung der Gerichtskosten und der tatsächlichen Zahlung mehr als 14 Tage vergehen. Bei einer mitversicherten Person kann die Klagefrist nur beginnen, wenn sie den Versicherungsanspruch eigenständig geltend machen kann. Dabei kann die Klage vor dem Gericht des Ortes, an dem der Rechtsschutzversicherer seinen Sitz hat ; dem Gericht des Ortes an dem der Rechtsschutzversicherer eine Niederlassung unterhält oder dem Gericht des Ortes, an dem der Versicherungsagent zur Zeit der Vermittlung oder des Vertragsschlusses seinen Wohnsitz hatte. Jede Partei hat in dem Deckungsprozess nach den allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für die für sie günstigen Rechtsfolgen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Rechtsschutzfalls liegt bei dem Versicherungsnehmer. Liegt der Deckungsklage ein arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit zu Grunde kann die Klage nicht nur vor dem Amtsgericht/Landgericht, sondern auch vor dem Arbeitsgericht als Spezialgericht erhoben werden. Der Streitwert der Deckungsklage besteht aus den vollen Gebühren zweier Rechtsanwälte und den Gerichtskosten. Nach einer Entscheidung des OLG München gilt das auch für die Revisionsinstanz. |
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