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Deckungszusage
der Rechtsschutzversicherung
Ist ein Rechtsschutzfall eingetreten
und der Rechtsschutzversicherer nach dem Rechtsschutzversicherungsvertrag
zur Kostenübernahme verpflichtet, erteilt er dem Versicherungsnehmer
eine Deckungszusage über die entstehenden bzw. nach dem Versicherungsvertrag
zu übernehmenden Kosten des Falls.Die Deckungszusage ist in § 17
Abs. 4 ARB 2000/94 geregelt. Die Deckungungszusage und die damit verbundene
Kostenübernahme können rückwirkend wieder entfallen wenn
sich nachträglich herausstellt dass beispielsweise auf Grund einer
Obliegenheitsverletzung kein Versicherungsschutz bestand. Die Deckungszusage
ist in der Höhe immer auf die Versicherungssumme begrenzt.
Laut einem
im Januar 2000 veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshof
kann es zur Schadenersatzpflicht des Rechtsschutzversicherers kommen,
wenn er unberechtigt den Deckungsschutz abgelehnt hat und dadurch für
den Versicherungsnehmer ein Schaden entstanden ist. Der Bundesgerichtshof
hat auch bereits einen Schadenersatzanspruch eines Versicherungsnehmers
gegen die Rechtsschutzversicherung anerkannt, wenn durch die verzögerliche
Behandlung eines Deckungsschutzantrages eine Klagefrist versäumt
wird. |