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Disziplinar- und Standes-RechtsschutzDas Disziplinarrecht regelt die Dienstvergehen von Beamten, Richtern und Soldaten . Auch Wehrpflichtige und Notare unterliegen dem Disziplinarrecht. Bei den Eltern mitversicherten Wehrpflichtigen steht ein entsprechender Rechtsschutz zu. Zuständige Gerichte sind die Disziplinargerichte. Als Standesrecht wird das Berufsrecht der freien Berufe bezeichnet. Diese unterliegen besonders geregelten Standesvorschriften, z. B. die Rechtsanwälte der Bundesrechtsanwaltsordnung in denen von den Vertretern dieser Berufsgruppe u. a. ein gesondertes Verhalten gefordert wird. Der Disziplinar- und Standesrechtsschutz gewährt Kostendeckung für die rechtliche Interessenwahrnehmung in diesen gesonderten Verfahren. Es gibt keine eigenständige Regelung des Disziplinar- und Standesrechtsschutzes in den ARB, er ist Teil der in den §§ 21 - 29 ARB 2000/94 geregelten Rechtsschutzformen:
Der Disziplinar- und Standesrechtsschutz ist auf die dem Disziplinarrecht und/oder Standesrecht unterliegenden Berufsgruppen beschränkt und kann nicht auf ähnliche Ordnungsrechtsstreitigkeiten oder Ehrengerichtsbarkeiten ausgedehnt werden. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles richten sich nach § 4 Abs. 1 c ARB 2000/94. Der Anspruch auf Rechtsschutz besteht von dem Zeitpunkt an, in welchem der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person den Verstoß gegen Rechtspflichten begangen hat oder begangen haben soll. Der Rechtsschutz ist nicht auf das gerichtliche Verfahren beschränkt, sondern erfasst auch das vorangehende Verwaltungsverfahren. Der Versicherungsschutz besteht gemäß § 3 ARB 2000/94 u. a. bei einem ursächlichen Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat bzw. er entfällt rückwirkend. |
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