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Dolmetscher
und Übersetzer in der Rechtsschutzversicherung
Übersetzens ist die schriftliche Übertragung
eines Textes von einer Sprache in eine andere.
Dolmetschen ist die
mündliche Übertragung eines Textes von
einer Sprache in eine andere.
Gemäß § 5 Abs. 5 ARB 2000/94 beinhaltet der Leistungskatalog
der Rechtsschutzversicherer bei einer Interessenwahrnehmung des Versicherungsnehmers
im Ausland auch die Kostenübernahme für die Übersetzung
der notwendigen schriftlichen Unterlagen. Die Entscheidung über
die Art und Weise der Übersetzung steht grundsätzlich allein
dem Rechtsschutzversicherer zu. Der Rechtsschutzversicherer kann die
Auswahl aber auch dem Versichererungsnehmer überlassen. Die Rechtsschutzversicherung hat auch die Pflicht einen Übersetzer auszuwählen und einzuschalten.
Die Kostenübernahme beschränkt sich auf die Interessenwahrnehmung
im Ausland. Der Versicherungsnehmer hat daher grundsätzlich für
die Interessenwahrnehmung im Inland keinen Anspruch auf die Übernahme
von Übersetzungskosten. |