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Erfolgsaussichten in der Rechtsschutzversicherung
Die Rechtsschutzversicherung kann nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Rahmen der Prüfung ihrer Kostenübernahmepflicht die Deckung wegen mangelnder Erfolgsausichten der Rechtsverfolgung oder Mutwilligkeit ablehnen. Voraussetzung der Ablehnung der Kostendeckung wegen mangelnder Erfolgsaussichten ist dass der Rechtsschutzversicherer die Ablehnung dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt und im Schreiben die Gründe der Ablehnung angegeben werden sowie die Ablehnung innerhalb von zwei bis höchstens drei Wochen mitgeteilt wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann der Rechtsschutzversicherer die Deckung nicht wegen der mangelnden Erfolgsaussichten ablehnen. Es gibt zwei Arten der Prüfung der Erfolgsaussichten nach rechtlichen Gesichtspunkten und nach tatsächlichen Gesichtspunkten. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung können aus rechtlichen Gesichtspunkten verneint werden, wenn die dem Rechtsschutzfall zu Grunde liegenden Tatsachen nicht ausreichen die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung können aus tatsächlichen Gesichtspunkten verneint werden, wenn der Sachverhalt auch beweisbar ist. Die Prüfung erfordert dass der Versicherungsnehmer den Versicherer zuvor über alle Facetten des Falles informiert hat. Bei der Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussicht besteht die Besonderheit dass der Versicherungsnehmer die Zulässigkeit der Ablehnung durch ein Schiedsgutachten oder durch ein Stichentscheidverfahren überprüfen lassen kann. Natürlich bleibt ihm aber das Recht eine Deckungsklage einzureichen. |
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