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Einstellung
Ermittlungsverfahren
Wird gegen den Versicherungsnehmer
wegen einer Straftat ermittelt, kann nach Abschluss der Ermittlungen
die Staatsanwaltschaft Anklage erheben,
einen Strafbefehl erlassen oder das Verfahren einstellen und die strafrechtliche
Verfolgung einstellen. Handelt es sich dabei um eine Straftat im Strassenverkehr
, so kann die Staatsanwaltschaft nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens
das Verfahren zu einer eventuellen Weiterverfolgung ob der zeitgleich
begangenen Verkehrsordnungswidigkeit an die zuständige Verwaltungsbehörde
verweisen.
Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer besteht dabei grundsätzlich
für beide Verfahren. Es ist aber grundsätzlich nicht geklärt
ob es sich bei der Tätigkeit des Rechtsanwalts des Versicherungsnehmers
um eine oder zwei Angelegenheiten handelt. Sind es zwei Angelegenheiten,
kann der Rechtsanwalt neben den Gebühren des Strafverfahrens auch
die Gebühren des Bußgeldverfahrens abrechnen.
Die Beantwortung
der Frage ist die zugrundeliegende Rechtssprechung umstritten . Einige
Land- und Amtsgerichte vertreten den Standpunkt es
handelt sich hier nur um eine Sache; die anderen sind der Meinung dass
es sich um zwei verschiedene Sachen handelt. Ein Urteil des Bundesgerichtshof
steht hier noch aus, aber es sind die meissten bis jetzt getroffenen
Entscheidungen sind für die Fraktion derer, die zwei getrennte Sachen
sehen. |