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Fahrer-RechtsschutzDie Fahrer- Rechtsschutzversicherung gemäß § 22 ARB 94 ist ein Versicherungsangebot für Personen, welche kein Fahrzeug besitzen und auf deren Namen auch kein Fahrzeug zugelassen ist. Diese Rechtsschutzform wird sowohl für Einzelpersonen als auch für Unternehmen und Behörden angeboten. Versicherte Leistungsarten sind der Schadenersatz-Rechtsschutz, der Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten, der Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen , der Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen sowie der Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz im Verkehrsbereich. Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein genannte Person als Fahrer fremder, nicht auf sie zugelassener oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeugs sowie Anhängers zu Lande, zu Wasser und in der Luft. Weiterhin besteht Versicherungsschutz für die Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer (Fußgänger-Rechtsschutz). Unternehmen und Behörden können Rechtsschutz für alle Kraftfahrer in Ausübung ihrer Tätigkeit abschließen, somit besteht Versicherungsschutz für alle bei dem Unternehmen tätigen Kraftfahrer in Ausübung dieser Tätigkeit für das Unternehmen. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz bei dem Vorwurf einer verkehrsrechtlichen Straftat im Falle der rechtskräftigen Vorsatzverurteilung. Ist die vorgeworfene Straftat nicht verkehrsrechtlicher Art, wie beispielsweise beim Vorwurf der Beleidigung, besteht auch dann kein Versicherungsschutz wenn sich der Vorfall im Straßenverkehr ereignet hat. Die entsprechende Rechtsschutzform in den ARB 75 ist der Fahrer-Rechtsschutz gemäß § 23 ARB 75. Hier wird auch ein Versicherungsschutz angeboten welcher für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Fahrer fremder, nicht auf ihn zugelassener Fahrzeuge gilt. |
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