Entzug der Fahrerlaubnis
Die Rechtsschutzversicherung
beinhaltet bei entsprechender Vereinbarung gemäß § 2 g ARB 94/2000 auch Verwaltungsrechtsstreitigkeiten
in Verkehrssachen. Hierzu zählt auch der Entzug der Fahrerlaubnis
wenn Sie 18 Punkte im Verkehrszentralregistererreicht haben.
Der Rechtsschutzfall
liegt dabei nicht erst mit dem Erreichen der 18 Punkte vor, sondern
bestimmt sich gemäß § 4 Abs.
2 ARB 94/2000 schon nach dem Zeitpunkt des ersten Verkehrsverstoßes
welcher zu einem Punkteintrag führte. Nur wenn zu dieser Zeit bereits
ein Versicherungsschutz bestand, ist auch die Verwaltungsrechtsstreitigkeit
vom Versicherungsschutz gedeckt. |