Firmen- und
Vereins-Rechtsschutz
In § 24 ARB wird Versicherungsschutz angeboten als Berufs-Rechtsschutz
für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine.
Bei dieser Rechtsschutzform in den ARB 94 handelt
es sich um eine Kombination aus dem Rechtsschutz für Gewerbetreibende
und freiberuflich Tätige gemäß § 24 ARB 75 und dem
Rechtsschutz für Vereine gemäß § 28 ARB 75.
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner
Eigenschaft als Gewerbetreibender, freiberuflich Tätiger und in
anderer selbständiger Form . Dabei muss die Art der selbstständigen
Tätigkeit im Versicherungsschein eingetragen sein. Weiterhin sind
die Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers in Ausübung ihrer beruflichen
Tätigkeit für den Versicherungsnehmer in dessen Betrieb versichert
(wenn gewählt).
Versichert werden kann ein Verein sowie dessen gesetzliche Vertreter
und Angestellte und Mitglieder bei der Erfüllung der satzungsgemäßen
Aufgaben für den Verein. Folgende Leistungsarten sind versicherbar:
Arbeits-Rechtsschutz; Schadenersatz-Rechtsschutz ; Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
; Sozialgerichts-Rechtsschutz und Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz.
Der Versicherungsschutz der Firmenrechtsschutz erstreckt sich auf mitarbeitende Familienangehörige,
Geschäftsführer , Angestellte und Arbeitersowie freie Mitarbeiter
(keine Subunternehmer) , wenn sie in Ausübung ihrer beruflichen
Tätigkeit für den Versicherungsnehmer tätig sind. Kein
Versicherungsschutz besteht im Verkehrsbereich, welcher aber über
eine Klausel mitversichert werden kann. Gleiches gilt für den Privatbereich
des Geschäftsführers und seiner Familie. |