Forderungsübergang
Unter bestimmten
Voraussetzungen kann es zu einem gesetzlichen Forderungsübergang
kommen. In diesem Fall geht der Anspruch des Versicherungsnehmers auf
die jeweils andere Partei über. Eine gesetzliche Regelung des Forderungsübergangs
ist in § 67 VVG einsehbar, welche für die Rechtsschutzversicherung
in § 17 Abs. 8 ARB 94/2000 weiter spezifiziert wird.
Demnach gehen Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen Andere auf
Erstattung von Kosten, die der Rechtsschutzversicherer getragen hat,
mit ihrer Entstehung auf den Rechtsschutzversicherer über.
Der Forderungsgübergang ist aber ausgeschlossen, wenn sich der
Anspruch gegen einen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Familienangehörigen richtet, es sei denn, dieser hat den
Schaden vorsätzlich verursacht. |