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Gewinnzusagen
Gewinnzusagen sind als Preisversprechen getarnte Werbetricks bei denen der Eindruck erweckt wird, der Verbraucher habe etwas gewonnen oder könne sich über eine Katalogbestellung oder Warenbestellung einen Gewinn erhaschen. Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich auch dann noch um eine Gewinnzusage, wenn der Verbraucher diese erst durch eine weitere Handlung erst noch anfordern muss. Nach § 661a BGB ist ein Unternehmer welcher Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung der Zusendungen den Eindruck erweckt der Verbraucher hätte einen Preis gewonnen ist verpflichtet, dem Verbraucher den Preis zu überlassen. Diese Rechtsprechung wurde im Oktober 2003 durch den Bundesgerichtshof ausdrücklich bestätigt. Für den Kläger besteht ein hohes Klagerisiko, denn auch wenn er mit seiner Klage erfolg hat, heißt das noch lange nicht dass der Preis gezahlt, oder eine eventuelle Vollstreckung zum Erfolg führt. Ob die Rechtsschutzversicherung für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers bei der Einklagung solch einer Gewinnzusage Rechtsschutzdeckung gewäht, kommt darauf an welche Versicherungsbedingungen dem zugrunde liegen. Sind es Versicherungsbedingungen nach den ARB 2000, so ist die Übernahme gemäß § 3 Abs. 2 f ARB 2000 ausgeschlossen, denn Rechtsschutz schließt danach die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- und Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften sowie Gewinnzusagen aus. Unterliegt der Rechtsschutzversicherungsvertrag den Versicherungsbedingungen nach den ARB 94, so richtet sich die Entscheidung, ob Rechtsschutzdeckung besteht, nach dem § 3 Abs. 2 f ARB 1994 , der jedoch folgenden Wortlaut hat und somit Gewinnzusagen nicht ausdrücklich ausschließt. Der Rechtsschutz ist danach ausgeschlossen für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- und Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften. Der Ausschluss der Rechtsschutzdeckung für die Einklagung einer Gewinnzusage ist unzulässig, denn es handelt sich hier weder um ein Spiel noch um eine Wette. Auch die Tatsache dass in den ARB 2000 die Rechtsschutzdeckung für Gewinnzusagen nunmehr ausdrücklich ausgeschlossen wurde spricht für die Tatsache dass sie weder ein Spiel noch eine Wette darstellen. |
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