Honorarvereinbarung
Die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich nach der
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ( BRAGO ). Der Rechtsanwalt kann
für seine Tätigkeit aber auch eine höhere, nicht eine
niedrigere, als die gesetzliche Vergütung verlangen. Dies muss zwischen
den Parteien individuell vereinbart werden und darf nicht in der Vollmacht
oder in einem anderen Vordruck welcher auch andere Erklärungen umfasst
enthalten sein.
Die Rechtsschutzversicherung ist nur verpflichtet, die Rechtsanwaltsgebühren
in der gesetzlichen Höhe zu übernehmen. Schließt der
Versicherungsnehmer mit einem Rechtsanwalt eine Honorarvereinbarung ab,
ist der die gesetzliche Vergütung übersteigende Betrag von
dem Versicherungsnehmer selbst zu tragen |