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Kostenerstattungen RechtsschutzversicherungDer Rechtsschutzversicherer ist neben der Begleichung der BRAGO-Gebühren verpflichtet, die Fahrtkosten eines Rechtsanwalts zu übernehmen, wenn der Rechtsanwalt seinen Kanzleisitz im Bezirk des Amtsgerichts bei dem er zugelassen ist eingerichtet hat und nicht am Gerichtsort.Der Rechtsschutzversicherer hat dem Rechtsanwalt die in eigener Sache entstandenen Verteidigerkosten (Gebühren und Auslagen) zu ersetzen, auch wenn er sich nur selbst verteidigt hat. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer gemäß § 5 Abs. 1a Satz 2 ARB weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt. Der Rechtsschutzversicherer trägt bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen ausländischen Rechtsanwalts. Die Rechtsschutzversicherung trägt die Gerichtskosten sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers. Lässt eine Partei im Auftrag des Gerichtsvollziehers eine Zwangsräumung selbst und auf eigene Kosten durchführen, so sind diese Aufwendungen versichert. Der Rechtsschutzversicherer trägt die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers. Die Kosten für Zeugen und Sachverständige, soweit sie vom Gericht bestellt werden sind versichert,die Rechtsschutzversicherung erstattet jedoch nicht die Kosten eines privat beauftragten Sachverständigen. Die Übersetzungskosten für Urkunden oder Simultanübersetzungen vor Gericht werden von dem Rechtsschutzversicherer getragen, wenn das Gericht - und nicht der Versicherungsnehmer - die Übersetzung veranlasst hat. Der Versicherer sorgt für die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten; auch die Übersetzungskosten für eigenes Vorbringen gegenüber dem ausländischen Gericht. Gemäß § 5 Abs. 1d ARB 94/2000 trägt der Rechtsschutzversicherer Gebühren für Schieds- oder Schlichtungsverfahren bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle eines erstinstanzlichen Gerichts entstehen würden. Gemäß § 5 Abs. 1f ARB trägt der Rechtsschutzversicherer die übliche Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren ; Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren ; Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern. Der Rechtsschutzversicherer trägt auch die Kosten für das Gutachten eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen in Verkehrs- und Bußgeldsachen. Die Kostenerstattungspflicht des § 2 Abs. 1g ARB 75 besteht unabhängig davon, ob ein gerichtlicher Kostentitel vorliegt oder nicht. Der Versicherungsnehmer hat deshalb auch einen Anspruch auf Erstattung der an einen Dritten gezahlten Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens. Der Rechtsschutzversicherer trägt die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege. Der Rechtsschutzversicherer trägt die außergerichtlichen Verwaltungsverfahrenskosten, § 5 Abs. 1e ARB. |
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