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Kündigung der RechtsschutzversicherungOrdentliche Kündigung Beiden Vertragspartnern des Rechtsschutzversicherungsvertrages steht das Recht zu, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist ordentlich zu kündigen. Die Kündigungsfrist ist dabei von der Vertragsdauer abhängig. Dabei bestimmen die ARB 2000/94 in § 8 folgende Kündigungsfristen: " Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr muss die Kündigung spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. Andernfalls verlängert sich der Versicherungsvertrag stillschweigend um ein weiteres Jahr. Verträge mit einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren können erstmals zum Ablauf des fünften Jahres gekündigt werden. Voraussetzung ist, dass die Kündigung spätestens drei Monate vor dem Ablauf des fünften Versicherungsjahres der jeweiligen Vertragspartei zugeht. Danach kann der Vertrag jährlich mit einer drei-monatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. " Außerordentliche Kündigung Als außerordentliche Kündigung wird eine Kündigung bezeichnet mit der das Vertragsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist vorzeitig beendet werden kann. Egal ob der Vertrag sofort beendet wird oder die Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, ist es eine außerordentliche Kündigung wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Die Möglichkeiten, nach denen der Rechtsschutzversicherer berechtigt ist, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen sind in mehrere Punkte unterteilt. So ist der Versicherungsnehmer z.B. in den folgenden Fällen berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen : Der Rechtsschutzversicherer lehnt die Deckung ab obwohl er zur Leistung verpflichtet ist , der Rechtsschutzversicherer ist innerhalb von zwölf Monaten seiner Leistungspflicht für mindestens zwei eingetretene Rechtsschutzfälle nachgekommen, in diesem Fall ist auch der Rechtsschutzversicherer zur vorzeitigen Kündigung berechtigt. Sollte der Versicherungsbeitrag auf Grund einer Beitragsanpassungsklausel erhöht worden sein ohne dass sich gleichzeitig der Umfang des Versicherungsschutzes geändert hat darf auch ausserordentlich gekündigt werden, die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Beitragserhöhung erkärt werden. Die Rechtsschutzversicherung ist z.B. in zur außerordentlichen Kündigung berechtigt wenn der Rechtsschutzversicherer für zwei Schadensereignisse pro im Kalenderjahr eingetreten ist, oder der Versicherungsnehmer ist mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug und hat die Versicherungsprämie auch nach dem Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist nicht gezahlt.
Sämtliche Erkärungen des Versicherungsnehmers zur Beendigung des Rechtsschutzversicherungsvertrages sind nach § 16 ARB 2000/94 schriftlich einzureichen. Danach ist die nur mündlich erklärte Kündigung des Versicherungsnehmers unwirksam. ACHTUNG ! In den ARB 2000 ist wieder der Zusatz eingefügt, dass die Erklärung an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein genannte Geschäftsstelle gerichtet sein soll. Diese Sollvorschrift war bereits in den ARB 75 enthalten. |