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Landwirtschafts- und Verkehrs-RechtsschutzIm Rahmen des Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutzes nach § 27 ARB 94 besteht Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Inhaber des im Versicherungsschein bezeichneten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes im beruflichen sowie im privaten Bereich.Mitversichert ist der eheliche oder nichteheliche Lebenspartner des VN, die minderjährigen Kinder sowie die unverheirateten volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben.Weiter besteht Versicherungsschutz für die berechtigten Fahrer der Fahrzeuge der oben genannten Personen, den im Betrieb tätigen Mitinhaber, sowie dessen Lebenspartner und Kinder, den im Betrieb wohnhafter Altenteiler sowie dessen Lebenspartner und Kinder, die Mitarbeiter des VN in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Betrieb. Versicherungsschutz besteht im privaten Bereich sowie für die Tätigkeit als Arbeitnehmer und im Verkehrsbereich. Versicherte Leistungsarten sind der Wohnungs-und Grundstücks-Rechtsschutz im land- und forstwirtschaftlichen Bereich, Beratungs-Rechtsschutz- in Familien- und Erbsachen, Arbeits-Rechtsschutz, Vertrags-Rechtsschutz, Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz, Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen, Schadenersatz-Rechtsschutz, Steuer-Rechtsschutz, Sozialgerichts-Rechtsschutz. Der Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz gemäß § 27 ARB 94 entspricht im Wesentlichen dem Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz in den ARB 75. Er ist eine auf diese Berufsgruppe zugeschnittene Kombination aus dem Firmen- und Vereins-Rechtsschutz (§ 24 ARB 94), dem Verkehrs-Rechtsschutz (§ 21 ARB 94) und dem Privat-Rechtsschutz für Selbstständige (§ 23 ARB 94). |
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