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Leistungsarten der Rechtsschutzversicherung
Arbeits-RechtsschutzIm Rahmen der Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen und aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen. Versicherungsschutz besteht z.B. für Rechtsstreitigkeiten wegen Kündigung, Abmahnungen, wegen der Geltendmachung von Lohnforderungen, dienstlicher Beurteilung und Zeugnisangelegenheiten im gerichtlichen und im außergerichtlichen Bereich. Beratungs-RechtsschutzIm Rahmen des Beratungs-Rechtsschutzes besteht Versicherungssschutz für eine Beratung in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten. Der Beratungs-Rechtsschutz stellt eine Durchbrechung des Risikoausschlusses Familien- und Erbrecht dar. Voraussetzung für den Rechtsanspruch ist, dass eine Änderung der Rechtslage erfolgt ist, deutsches Recht anwendbar ist und der Rechtsanwalt nicht über eine Beratung hinaus tätig wird. Bei einer Beratung über Unterhaltsanspüche ist die Änderung der Rechtslage z. B. die Geburt eines Kindes, bei einer erbrechtlichen Beratung ein Todesfall, bei einer Beratung hinsichtlich einer Ehescheidung die Trennung der Eheleute. Disziplinar- und Standes-RechtsschutzUnter dieser Leistungsart
nach besteht Versicherungsschutz für
Verfahren wegen Dienstvergehen oder wegen Verstößen gegen
Berufspflichten. Ordnungswidrigkeiten RechtsschutzVersicherungsschutz besteht nach für die Verteidigung im außergerichtlichen Bereich und im gerichtlichen Bereich wegen des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit. Zu unterscheiden ist zwischen einer Ordnungswidrigkeit im Verkehrsbereich und einer allgemeinen Ordnungswidrigkeit. Rechtsschutz im Vertrags- und SachenrechtVersicherungsschutz besteht für die Interessenwahrnehmung aus schuldrechtlichen Verträgen und aus dinglichen Rechten im gerichtlichen und im außergerichtlichen Bereich. Rechtsschutz besteht für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen und aus dinglichen Rechten. Schuldrechtliche Verträge sind mündlich oder schriftlich getroffene Vereinbarungen, mit denen sich zumindest eine Partei zur Erbringung einer Leistung verpflichtet hat. Schadenersatz-RechtsschutzIm Rahmen des Schadenersatz- Rechtsschutzversicherung besteht Versicherungsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. Schadenersatz-Rechtsschutz besteht ab Versicherungsbeginn. Wichtig ist diese Leistungsart insbesondere im Verkehrsbereich . Versichert ist lediglich die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Die Abwehr von Schadenersatzansprüchen ist Gegenstand der privaten oder gewerblichen Haftpflichtversicherung. Sozialgerichts-RechtsschutzIm Rahmen des Sozialgerichts-Rechtsschutzes besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten. Rechtsschutz besteht ab gerichtlicher Geltendmachung. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens besteht kein Versicherungsschutz. Benötigt wird der Sozialgerichts-Rechtsschutz beispielsweise bei Klageverfahren in Rentenangelegenheiten, Rechtsstreitigkeiten mit gesetzlichen Krankenkassen wegen der Übernahme von Heilbehandlungskosten oder der Bewilligung von Kuren und Klagen gegen die Bundesanstalt für Arbeit (BfA) in Leistungsangelegenheiten. Steuer-RechtsschutzVersicherungsschutz besteht für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Finanz- und Verwaltungsgerichten in Angelegenheiten des Steuer- und sonstigen Abgabenrechts sowie in Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit. Straf-RechtsschutzHier muss man zwischen dem Vorwurf eines verkehrsrechtlichen Vergehens und eines sonstigen Vergehens unterscheiden. Wird ein verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen besteht bei Fahrlässigkeit auf jeden Fall Versicherungsschutz. Bei Vorsatzverurteilung besteht rückwirkend kein Versicherungsschutz. Wird ein sonstiges Vergehen vorgeworfen besteht Versicherungsschutz nur bei Fahrlässigkeit. Ist die Straftat vorsätzlich und fahrlässig begehbar, kommt es auf den Ausgang des Verfahrens an. Werden Straftaten vorgeworfen die nicht fahrlässig begangen werden können besteht kein Versicherungsschutz. Verwaltungs-Rechtsschutz in VerkehrssachenVersicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten. Dies sind Widerspruchs- und Klageverfahren (z.B. in Führerscheinangelegenheiten) die eng mit Verkehrsstraftaten zusammenhängen. Wohnungs- und Grundstücks-RechtsschutzVersicherungsschutz im Eigentümer und Mieter - Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen und aus dinglichen Rechten. Versichert sind z. B. Rechtsstreitigkeiten wegen Mieterhöhung, wegen Mängeln der Mietsache, Räumung oder Kündigung. Dingliche Rechte sind beispielsweise Eigentum, sonstige Nutzungsverhältnisse, Streitigkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und dem Nachbarschaftsrecht. |
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