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Rechtsschutz für Eigentümer und MieterDer Mieter Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken umfasst den Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer in seiner im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder sonstiger Nutzungsberechtigter des ebenfalls im Versicherungsschein bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles. Der Versicherungsschutz ist objektbezogen und bezieht sich immer auf die im Versicherungsschein genannten Immobilien. Versichert ist immer nur die jeweilige Eigenschaft des Versicherungsnehmers und das entsprechende Objekt . Ändert sich eine der Komponenten erfordert dies einen Nachtrag oder es ist ein neuer Vertrag abzuschließen. Nur der Wohnungswechsel eines Mieters ist vom Versicherungsschutz gedeckt. Bei einem Wohnungswechsel besteht auch nach dem Auszug bzw. vor dem Einzug des Versicherungsnehmers der Versicherungsschutz sofern es sich um Rechtsschutzfälle handelt, die im Zusammenhang mit der bisherigen oder zukünftigen Eigennutzung des Mietobjekts durch den Versicherungsnehmer bzw. die mitversicherten Personen stehen. Dies gilt auch für den Wechsel gewerblicher Mietobjekte . Voraussetzung ist aber dass das neue Objekt nach dem Tarif des Versicherers weder nach Größe noch nach Miet- oder Pachthöhe einen höheren Beitrag als den bisherigen rechtfertigt. Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind im Versicherungsschutz eingeschlossen wenn sie zu der Wohneinheit gehören oder Teil des Mietvertrages sind. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben und den dazugehörigen Steuerrechtsschutz vor Gerichten. Im Schadenersatzrecht ist nur die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den Versicherungsnehmer erfasst, nicht deren Abwehr. Die Gewährung von Versicherungsschutz aus einem Miet- oder Pachtverhältnis betrifft grundsätzlich nur Ansprüche zwischen den Vertragsparteien (z.B. Mieter und Vermieter) und nicht gegen Dritte (Mieter gegen Mieter). Der Grundstücksrechtsschutz beinhaltet z. B. nachbarrrechtliche Auseinandersetzungen, Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Erbbaurecht, einem Nießbrauch oder einer sonstigen dinglichen Dienstbarkeit, und erstreckt sich dabei nicht auf Straf- oder Ordnungswidrigkeiten. Folgende Punkte sind nicht versichert:
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| Vergleich mach Reich . .... vergleichen hier direkt Ihre Rechtsschutzversicherung im Vergleich. Eine Rechtsschutzversicherung muss nicht teuer sein. Sie können diese individuell an Ihre Bedürfnisse anpassen und je nach Gesellschaften Ihren passenden Rechtsschutztarif abschließen. |