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Mitversicherung
bei der Rechtsschutzversicherung
Eine Mitversicherung
liegt vor, wenn ein Dritter durch denselben Vertrag wie der Versicherungsnehmer
selbst als versichert gilt ohne selbst Versicherungsnehmer
zu sein, wobei der Mitversicherte grundsätzlich die gleichen Rechte
und Pflichten wie der Versicherungsnehmer hat.
Die ARB 2000 regeln
in § 15 die Rechtsstellung mitversicherter
Personen wie folgt:
-
Versicherungsschutz
besteht für den Versicherungsnehmer und
im jeweils bestimmten Umfang für die in § 21 bis § 28
oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Personen. Außerdem
besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen
Personen auf Grund Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers
oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.
-
Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer
betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer
kann jedoch widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person
als sein ehelicher Lebenspartner Rechtsschutz verlangt.
Der Versicherungsnehmer
will über einen Versicherungsvertrag zunächst
natürlich sein eigenes Risiko abdecken, er will also selbst aus dem
Rechtsschutzversicherung Vertrag berechtigt sein. Daneben will er aber i. d. R. auch einen bestimmten
Personenkreis, dem er z. B. verwandtschaftlich verbunden ist, in seinem
Vertrag geschützt wissen. Im Rahmen des § 15 ARB 2000 wird
das Rechtskostenrisiko eines Mitversicherten ebenso vom Versicherungsschutz
erfasst wie das des Versicherungsnehmers selbst.
Obligatorische Mitversicherung
Eine obligatorische Mitversicherung, liegt immer dann vor, wenn die
Mitversicherung von Dritten neben dem Versicherungsnehmer automatisch
im Rahmen der Besonderen Bestimmungen (§§ 21 - 29 ARB)
erfolgt:
-
Verkehrs-Rechtsschutz
(§ 21ARB): Berechtigte Fahrer
und berechtigte Insassen aller auf den VN zugelassener Fahrzeuge.
-
Fahrzeug-Rechtsschutz
(§ 22 ARB): Berechtigte Fahrer
und berechtigte Insassen des im VS bezeichneten Fahrzeuges.
-
Fahrer-Rechtsschutz
für Unternehmen (§ 23 Abs.
7 ARB): Alle im Unternehmen des Versicherungsnehmers als Arbeitnehmer
tätigen Kraftfahrer in ihrer Eigenschaft als Fahrer nicht
auf sie zugelassener Fahrzeuge, jedoch beschränkt auf die
Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
-
FirmenRechtsschutz (§ 24 ARB): Die Arbeitnehmer
des Versicherungsnehmers in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit
für ihn und die Familienangehörigen, soweit sie in dessen
beruflichen Bereich tätig sind.
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