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Nachhaftung bei
der Rechtsschutzversicherung
Nach dem Ende des
Versicherungsvertrages besteht eine zeitliche Grenze zur Inanspruchnahme
der Leistungen aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag
Der Anspruch auf Leistungen
aus dem Rechtsschutzversicherung Vertrag ist erloschen, wenn er später
als drei Jahre nach der Beendigung des Versicherungsschutzes für
den betreffenden Gegenstand geltend gemacht wird. Bei ARB 75 besteht kein
Versicherungsschutz für Versicherungsfälle die später als
zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betroffene
Wagnis gemeldet werden. Bis zu diesen Zeitpunkten besteht daher noch eine
Nachhaftung. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn die Meldepflicht
erfüllt ist. Dies erfordert lediglich die Mitteilung der möglichen
Geltendmachung von Versicherungsleistungen. Voraussetzung der zeitlich
begrenzten Nachhaftung ist dass der Versicherungsnehmer von dem Versicherungsfall
Kenntnis hatte.
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