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Nebenkosten bei
der Rechtsschutzversicherung
Gemäß § 5
Abs. 5 b ARB 94/2000 gilt: Der Rechtsschutzversicherer leistet die
Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe für
eine Kaution die gestellt werden muss, um den Versicherungsnehmer einstweilen
von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Die Rechtsschutzversicherung trägt Kautionen als Darlehen bei Strafverfahren im In- und Ausland.
Der Rechtsschutzversicherer trägt die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers
zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter
oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich
ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen
von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätzen übernommen.
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