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Obliegenheiten nach dem RechtsschutzfallDie folgenden Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, die nach dem Eintritt des Rechtsschutzfalles verletzt werden, führen zur Leistungsfreiheit des Versicherers:
Mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts übernimmt der Versicherungsnehmer die Pflicht zur Information des Versicherers. Bei einer Verletzung dieser Pflicht können Schadensersatzansprüche entstehen. In den Schutzbereich der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach dem Versicherungsfall gehört auch die Abstimmungspflicht über kostenauslösende Maßnahmen. Grundsätzlich ist auch schon die erste außergerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs abstimmungspflichtig. Das LG Hannover hat in einer Entscheidung auf Grund der fehlenden Abstimmung die Leistungsfreiheit des Versicherers anerkannt, die jedoch nur bis zur gerichtlichen Geltendmachung anzuerkennen ist. In der Praxis wird die vor dem ersten Anschreiben oftmals fehlende Abstimmung von den Rechtsschutzversicherern toleriert. Daneben besteht nach der Regelung des § 33 VVG für den Versicherungsnehmer die Pflicht, den Rechtsschutzfall unverzüglich zu melden. Die Verletzung dieser Pflicht bleibt jedoch folgenlos, da das Versicherungsvertragsgesetz keine Sanktion vorsieht und die Pflicht in den ARB nicht geregelt ist. Grundsätzlich ist der Rechtsschutzversicherer nach einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers von seiner Leistungspflicht befreit.Bei Obliegenheitsverletzungen nach dem Versicherungsfall bleibt die Leistungspflicht bestehen, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. |
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