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Obliegenheiten vor dem RechtsschutzfallDie Obliegenheiten vor dem Rechtschutzfall beziehen sich nur auf den verkehrsbezogenen Rechtsschutz . Der Versicherungsschutz für den Bereich des Verkehrs-Rechtsschutzes ist ausgeschlossen, wenn bei Eintritt des Rechtsschutzfalles der Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besaß oder er nicht zum führen des Fahrzeuges berechtigt war, bzw. das Fahrzeug kein gültiges Versicherungskennzeichen besaß. Die Obliegenheit der fehlenden Fahrerlaubnis ist nicht verletzt, wenn dem Versicherungsnehmer bzw. der mitversicherten Person ein Fahrverbot auferlegt wurde. Hier bleibt der Versicherungsnehmer Inhaber der Fahrerlaubnis. Die fehlende Berechtigung zum Führen eines Fahrzeugs liegt vor, wenn der Fahrzeugführer das Fahrzeug gegen den ausdrücklichen oder stillschweigenden Willen des Berechtigten benutzt. Will sich der Versicherer auf die Leistungsfreiheit auf Grund einer Obliegenheitsverletzung vor dem Rechtsschutzfall berufen, muss er den Vertrag innerhalb eines Monats nachdem er von den zur Leistungsfreiheit führenden Tatsachen Kenntnis erhalten hat, kündigen. Dies gilt nicht, wenn die Obliegenheitsverletzung von einer mitversicherten Person verursacht wurde. Der Versicherer ist bei Obliegenheitsverletzungen vor dem Eintritt des Versicherungsfalls verpflichtet die Deckung des Falls zu übernehmen, wenn der Versicherungsnehmer die Verletzung nicht verschuldet hat, wobei bereits leicht fahrlässiges Handeln ein Verschulden begründet, oder der Versicherungsfall nicht kausal auf die Obliegenheitsverletzung zurückzuführen ist. Die Leistungspflicht der Rechtsschutzversicherung bleibt für die versicherten Personen bestehen, die von der Obliegenheitsverletzung keine Kenntnis hatten. |
| Vergleich mach Reich . .... vergleichen hier direkt Ihre Rechtsschutzversicherung im Vergleich. Eine Rechtsschutzversicherung muss nicht teuer sein. Sie können diese individuell an Ihre Bedürfnisse anpassen und je nach Gesellschaften Ihren passenden Rechtsschutztarif abschließen. |