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OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrigkeiten sind rechtswidrige Handlungen, die den Tatbestand eines Gesetzes erfüllen und mit einer Geldstrafe geahndet werden. Der Leistungsumfang des Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzes unterscheidet je nach den anzuwendenden ARB. Der Rechtsschutz deckt auch im Ausland begangene Ordnungswidrigkeiten. Voraussetzung ist aber, dass die Handlung auch im Ausland als Ordnungswidrigkeit und nicht als Straftat geahndet wird. Bei den ARB 75 umfasst der Rechtsschutz die Verteidigung wegen der Begehung sämtlicher Ordnungswidrigkeiten. Bei den ARB 94 hat der Versicherungsnehmer bei Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten immer Anspruch auf die Kosten der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Erst wenn rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat, ist er verpflichtet, dem Rechtsschutzversicherer die Kosten der Verteidigung zu erstatten. Bei dem Vorwurf der Begehung einer sonstigen Ordnungswidrigkeit die sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich begangen werden kann, besteht Versicherungsschutz wenn dem Versicherungsnehmer die fahrlässige Begehung vorgeworfen wird. Bei einer vorsätzlichen Begehung wird der Rechtsschutz erst rückwirkend gewährt wenn rechtskräftig festgestellt wird kein Vorsatz vorlag. Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen wegen des Vorwufs eines Halt- oder Parkverstoßes ausgeschlossen. Bei den ARB 2000 ist die Differenzierung zwischen Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten und sonstigen Ordnungswidrigkeiten sowie der fahrlässigen oder vorsätzlichen Begehung entfallen. Rechtsschutz besteht umfassend für die Verteidigung wegen des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit. |
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