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Rechtsanwaltsgebühren
Gemäß § 5
Abs. 1 ARB 94/2000 trägt der Versicherer bei Eintritt des Rechtsschutzfalls
im Inland die Vergütung eines Rechtsanwalts bis zur Höhe der
gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts
tätigen Rechtsanwalts. Dahinter verbirgt sich die Besonderheit, dass
der Prozess oftmals nicht an dem Gericht des Wohnortes des Versicherungsnehmers
stattfindet, der Versicherungsnehmer aber einen an seinem Wohnort zugelassenen
Rechtsanwalt mit der Interessenvertretung beauftragt. Die Rechtsschutzversicherungen
wollen mit dieser Klausel sicherstellen, dass der Versicherungsnehmer
nicht berechtigt ist, zwei Rechtsanwälte mit der Interessenvertretung
zu beauftragen. Zusätzlich übernimmt die Rechtsschutzversicherung aber die Kosten eines Verkehrsanwalts, wenn der Versicherungsnehmer weiter
als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht wohnt. Hierbei handelt
es sich um einen Rechtsanwalt, der nicht die Prozessvertretung übernimmt,
sondern den Schriftwechsel führt. Ausgeschlossen ist die Übernahme
der Gebühr des Verkehrsanwalts jedoch für den Straf-Rechtsschutz
und den Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz.
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