Rechtsanwaltswahl
Der Versicherungsnehmer
ist berechtigt, den Rechtsanwalt jeweils frei auszuwählen .
Die Auswahl wird von
dem Rechtsschutzversicherer getroffen, wenn der Versicherungsnehmer dies
verlangt oder der Versicherungsnehmer selbst keine Wahl trifft und eine
rechtsanwaltliche Vertretung notwendig ist.
Hat der Versicherungsnehmer
den Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen aus dem Rechtsschutzfall
beauftragt, so besteht keine Notwendigkeit dies der Rechtsschutzversicherung unverzüglich anzuzeigen. Das freie Auswahlrecht bezieht sich auch
auf Notare, Steuerberater und im Ausland ansässige Rechtsanwälte,
sofern dies von dem Versicherungsvertrag gedeckt ist.
Das Wahlrecht des
Versicherungsnehmers wurde auf Rechtsanwälte aus Staaten der Europäischen
Union erweitert, sofern dieser gemäß des -Gesetzes europäischer
Rechtsanwälte in Deutschland- zur Berufsausübung zugelassen
ist.
Voraussetzung der
Berufsausübung ist dass der Europäische Rechtsanwalt unter der
Berufsbezeichnung seines Herkunftslandes arbeitet, in der deutschen Rechtsanwaltskammer
eingetragen ist und bei der jeweils zuständigen Stelle seines Herkunftslandes
als europäischer Rechtsanwalt eingetragen ist.
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