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Rechtsanwaltswechsel
Entzieht der Versicherungsnehmer
während einer laufenden Fallbearbeitung dem zunächst beauftragten
Rechtsanwalt das Mandat und beauftragt einen anderen Rechtsanwalt, so
werden die dadurch entstandenen Mehrkosten von dem Rechtsschutzversicherer
nur übernommen, wenn der Anwaltswechsel objektiv notwendig war. Der
Anwaltswechsel ist grundsätzlich nicht objektiv notwendig, wenn es
zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien gekommen ist oder der Versicherungsnehmer
die Fähigkeiten des Rechtsanwalts bezweifelt. Liegt objektiv eine
mangelhafte Vertragserfüllung durch den Rechtsanwalt vor, so kann
der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen, mit der Folge, dass
der Vergütungsanspruch des bisherigen Rechtsanwalts erlischt sofern
seine bisherige Arbeit für den Versicherungsnehmer wertlos ist. Unter
diesen Voraussetzungen sind die Kosten des neuen Rechtsanwalts von der
Rechtsschutzversicherung immer zu übernehmen. In vielen Fällen
wird nach einer vorherigen Anfrage durch den Versicherungsnehmer an den
Rechtschutzversicherer der Anwaltswechsel akzeptiert, wenn der neue Rechtsanwalt
zusagt dass der Wechsel keine Zusatzkosten verursachen werde.
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