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RechtsschutzfallVoraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz ist, dass ein Rechtsschutzfall vorliegt. In den meisten Fällen kommt es auf den Zeitpunkt des tatsächlichen oder behaupteten Verstoßes an. Problematisch ist dass der Ursprung oft weit in die Vergangenheit reicht. Entscheidend ist, dass der Rechtsschutzfall nachvollziehbar dargelegt wird. Der Rechtsschutzfall ist definiert als tatsächlicher oder behaupteter Verstoß des Versicherungsnehmers oder eines anderen gegen Rechtspflichten und Rechtsvorschriften. Der Verstoß muss tatsächlich vorliegen bzw. nachvollziehbar dargelegt werden und tatsächlich möglich sein. Der tatsächliche oder vermeintliche Verstoß gegen Rechtspflichten muss zur versicherten Zeit eingetreten sein. Die dreimonatige Wartezeit gilt für die unten genannten Leistungsarten.
Hier besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn. Ausgenommen sind Streitigkeiten aus einem Kauf- oder Leasingvertrag über ein fabrikneues Kfz. Im Steuer-Rechtsschutz besteht kein Rechtsschutz für steuerrechtliche Ereignisse, die sich vor Versicherungsbeginn ereignet haben. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes liegt, den Verstoß ausgelöst hat . |
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