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RisikoausschlussZweck der Risikoausschlüsse ist es diejenigen Risiken auszuschließen die für den Versicherer nicht überschaubar oder nicht berechenbar sind und die sich negativ auf eine vernünftige Beitragskalkulation auswirken und für die Mehrzahl der Versicherungskunden akzeptabel sind. Die Versichertengemeinschaft soll nicht mit unkalkulierbaren Risiken belastet werden. Bei den in § 3 Abs. 1a ARB 94 genannten Rechtsstreitigkeiten die in ursächlichem Zusammenhang stehen mit Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung, Erdbeben handelt es sich um Auseinandersetzungen im weiten Sinne bzw. im Falle von Erdbeben um Naturkatastrophen . Da es sich demnach um unbeeinflussbare Kumulrisiken handelt, wurden diese vom Versicherungsschutz ausgenommen. Auch bei Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden führte die Befürchtung unüberschaubarer Risiken zum Ausschluss dieser Rechtsangelegenheiten. Auch das Baurisiko wird kein Versicherungsschutz angeboten weil die damit verbundenen Rechtsstreitigkeiten mit hohen Kosten verbunden sind. Unter den Ausschluss Baurisiko im weiten Sinne fällt auch der Ausschluss Enteignungs-, Planfestellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten. Kein Versicherungsschutz besteht für die Interessenwahrnehmung aus kollektivem Arbeits- und Dienstrecht. Das Kollektivarbeitsrecht ist nicht versicherbar. Weiter besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen. Auch ist die Interessenwahrnehmung aus Rechten aus geistigen Eigentum und Rechtsstreitigkeiten aus dem Kartell- und Wettbewerbsrecht ausgeschlossen. Auch das Familien- oder Erbrecht ist vom Versicherungsschutz bis auf den Beratungsrechtsschutz ausgeschlossen. Steuerlichen Bewertung von Grundstücken sowie Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben sind nicht versichert. Ausgenommen wurde das hohe Kostenrisiko der einmaligen Abgaben. Hinsichtlich der laufenden Gebühren gibt es Versicherungsschutz. Vorsätzliche Straftaten sind ausgeschlossen. Der Versicherungsnehmer verliert den Versicherungsschutz wenn er eine vorsätzliche Straftat tatsächlich begangen hat . |
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