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RückforderungsanspruchUnter bestimmten Voraussetzungen hat der Rechtsschutzversicherer einen Anspruch auf Rückforderung seiner gezahlten Kosten. Es handelt sich dabei um einen automatischen Forderungsübergang. Voraussetzungen des Rückforderungsanspruchs sind Zahlungen welche die Rechtsschutzversicherung auf die Forderungen eines Gläubigers des Versicherungsnehmers geleistet hat und im Laufe der Abwicklung des Versicherungsfalles wird ein Dritter verpflichtet dem Versicherungsnehmer die von der Rechtsschutzversicherung geleisteten Kosten zu ersetzen. Folge des Rückforderungsanspruchs ist, dass der Rechtsschutzversicherer automatisch Inhaber der Forderung wird. Eine gesonderte Abtretung der Forderung ist nicht notwendig. Die Leistung ist an den Rechtsschutzversicherer zu zahlen. Hat der Dritte bereits an den Versicherungsnehmer gezahlt so ist dieser zur Rückzahlung an den Rechtsschutzversicherer verpflichtet. Wenn der Versicherungsnehmer eine Straftat bzw. eine Ordnungswidrigkeit vorsätzlich begangen und der Rechtsschutzversicherer Leistungen zu seiner Verteidigung aufgewendet hat, besteht Anspruch auf Rückforderung geleisterter Zahlungen. Gleiches gilt bei Kautionszahlungen und/oder vorsätzlicher Herbeiführung eines Versicherungsfalles. Wenn der Rechtsschutzversicherer wegen einer erst spätere bekannt gewordenen Obliegenheitsverletzung nicht verpflichtet war eine Zahlung zu leisten, besteht ein Rückforderungsanspruch. |
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