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SchiedsgutachtenDas Schiedsgutachterverfahren ist eine Möglichkeit die Ablehnung der Kostenübernahme eines Rechtsschutzfalles durch einen unabhängigen Gutachter überprüfen zu lassen. Die andere Möglichkeit ist der Stichentscheid . Das Schiedsgutachterverfahren ist einer Deckungsklage nicht zwingend vorgeschaltet, der Versicherungsnehmer auch gleich eine Deckungsklage einreichen. Voraussetzungen des Schiedsgutachtenverfahrens ist dass der Kostenaufwand zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers in einem groben Mißverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in den Fällen des § 2 a) bis g) ARB 2000/94 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Ablehnung der Kostenübernahme aus den obigen Gründen ist dem Versicherungsnehmer schriftlich mitzuteilen. In dem Schreiben ist der Versicherungsnehmer auf die Möglichkeit der Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens oder eines Stichentscheidsverfahrens sowie auf die Frist und die Kosten des Verfahrens hinzuweisen. Der Versicherungsnehmer muss innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Ablehnung der Kostenübernahme die Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens verlangen. Die Schriftform ist aus Beweisgründen zu empfehlen. Gleichzeitig ist der Versicherungsnehmer verpflichtet innerhalb dieser Frist alle für das Verfahren benötigten Unterlagen an den Rechtsschutzversicherer zu senden. Der Rechtsschutzversicherer ist verpflichtet, das Schiedsgutachterverfahren innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Erklärung des Versicherungsnehmers einzuleiten. Bei nicht fristgemässer Einleitung besteht die Kostendeckungspflicht des Rechtsschutzversicherers in dem vom Versicherungsnehmer ursprünglich beantragten Umfang. Wenn es während der Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens zum Ablauf von Fristen kommen kann, ist der Rechtsschutzversicherer verpflichtet die Kosten von Rechtshandlungen zu übernehmen welche die rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers wahren. Schiedsgutachter ist ein Rechtsanwalt, der seit mindestesn fünf Jahren zugelassen ist. Er wird von der für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer ausgewählt. Die Auswahl erfolgt anhand von nach Fachgebieten geordneten Listen, in die sich die Rechtsanwälte eintragen lassen können. Der Schiedsgutachter entscheidet anhand der ihm vorgelegten Unterlagen im schriftlichen Verfahren. Die Entscheidung des Schiedsgutachters ist für den Rechtsschutzversicherer aber nicht für den Versicherungsnehmer bindend. Wurde die Entscheidung des Rechtsschutzversicherers durch den Schiedsgutachter bestätigt, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten nach dem Zugang der schriftlichen Entscheidung des Schiedsgutachters Deckungsklage gegen den Rechtsschutzversicherer einreichen. Voraussetzung des Fristbeginns ist dass das Schreiben einen Hinweis auf die Folgen der Fristversäumnis enthält. Die Kostentragungspflicht des Verfahrens richtet sich nach dem Ausgang der Entscheidung.
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