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Sorgeleistungen
Die allgemeine Sorgepflicht
ist in § 1 ARB 2000/94 normiert:
Danach sorgt der Rechtsschutzversicherer dafür dass der Versicherungsnehmer
seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann. Die Sorgepflicht erstreckt
sich ausschließlich auf die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen.
Diese Pflicht bezeichnet die Kostenübernahme für eine Rechtsvertretung
des Versicherungsnehmers da das Rechtsberatungsgesetz eine Interessenvertretung
durch den Rechtsschutzversicherer selbst ausschließt. Der Versicherungsnehmer
kann dabei selbst einen Rechtsanwalt benennen oder der Rechtsschutzversicherung bitten die Auswahl für ihn zu treffen.
Als Sorgeleistungen
des Rechtsschutzversicherers werden die in § 5
Abs. 5 ARB 2000/94 aufgeführten Leistungen des Rechtsschutzversicherers
bezeichnet:
-
Die Kostenübernahme für die Übersetzung der für
die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers
im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen.
-
Die Zahlung eines
zinslosen Darlehens bis zur vereinbarten Höhe
für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherungsnehmer
einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Versicherungsnehmer einen
Anspruch auf die Leistungen. |