Stichentscheid
Im Falle der Ablehnung
der Kostendeckung des Rechtsschutzfalls durch den Rechtsschutzversicherer
wegen Mutwilligkeit oder Erfolgslosigkeit
hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, einen Stichentscheid
herbeizuführen.
Die Voraussetzungen des Stichentscheid-Verfahrens sind:
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Der Versicherer
lehnt die Kostenübernahme wegen Mutwilligkeit
oder Erfolglosigkeit ab.
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Die Ablehnung
ist dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter
Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt worden.
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In der Ablehnung
ist auf die Möglichkeit des Stichentscheid-Verfahrens
hingewiesen worden.
Das Stichentscheid-Verfahren
wird von dem beauftragten Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers durchgeführt.
Der Rechtsanwalt
hat sich in seiner Stellungnahme ausschließlich
mit der Begründetheit/Unbegründetheit der Ablehnung der Kostendeckung
durch den Rechtsschutzversicherer auseinanderzusetzen. Die Entscheidung
ist für die Versicherungsgesellschaft und den Versicherungsnehmer
bindend. Es bleibt dem Versicherungsnehmer bei einer für ihn negativen
Entscheidung offen Deckungsklage einzureichen. Die Klage ist innerhalb
von sechs Monaten einzureichen.
Die Kosten des Stichentscheid-Verfahrens
trägt der Rechtsschutzversicherer.
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