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Vergleich im Rechtsschutz
Der Vergleich selbst ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der gesetzlichen Definition erfordert der Vergleich das Vorliegen der folgenden Voraussetzungen:
Nicht erforderlich ist die Beteiligung eines Rechtsanwalts. Auch kann ein Vergeich formlos abgeschlossen werden, ausser die zu Grunde liegende Sache bedarf einer bestimmten Form. Aus Beweisgründen sollte der Vergleich aber mindestens schriftlich abgeschlossen werden. Es gibt Prozessvergleiche welche die Parteien während eines laufenden Gerichtsverfahrens abschließen. Das Verfahren wird durch den Vergleich beendet ein Urteil ergeht nicht mehr. Wieterhin gibt es den außergerichtlicher Vergleich. So bezeichnet man jeden Vergleich der den gesetzlichen Anforderungen entspricht und kein Prozessvergleich ist, und es gibt den Anwaltsvergleich welcher eine gesonderte Form des außergerichtlichen Vergleichs darstellt. Der Abschluss eines Prozessvergleichs erhöht die Prozesskosten, da den Rechtsanwälten eine zusätzliche Vergleichsgebühr zusteht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Abschluss eines Vergleichs grundsätzlich keine kostenauslösende Maßnahme was bedeutet, das Unterlassen einer vorherigen Abstimmung führt grundsätzlich nicht zu einer Obliegenheitsverletzung seitens des Versicherungsnehmers. |
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