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Verkehrs-RechtsschutzIm Verkehrs- Rechtsschutz ist der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes Landfahrzeugs sowie Anhängers, das entweder bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist versichert. Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz ist, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer zugelassen ist. Gleichermaßen besteht Anspruch auf Rechtsschutz für zulassungsfreie und auf den Namen des Versicherungsnehmers mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge. Das gilt auch für Leasingfahreuge. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf mitversicherte Personen. Sie genießen Rechtsschutz soweit sie berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen des versicherten Motorfahrzeuges sind. Eine Besonderheit des Verkehrs- Rechtsschutz ist es, dass es bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung kommen kann. Ist für die Dauer von mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht mehr auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, ist der Versicherungsnehmer berechtigt, mit sofortiger Wirkung die Aufhebung des Vertrages zu verlangen. Der Verkehrs-Rechtsschutz ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsfall vom Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt worden ist. Die vorsätzliche und rechtswidrige Herbeiführung des Versicherungsfalls ist vom Versicherungsunternehmen zu beweisen. Die Kostendeckungszusage kann dabei bis zum endgültigen Beweis unter den Vorbehalt der Rückforderung gestellt werden. |
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